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Zuschüsse für LED Beleuchtung

  • 15 % Förderung für LED Beleuchtung in Bestandsgebäuden
  • Kompletter Leuchtentausch inklusive Planung, Nebenarbeiten und Komponenten
  • Ebenfalls Tageslicht- und Präsenzsteuerung
  • Jetzt staatliche Förderung sichern!

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Voraussetzungen LED

Die Systemlichtausbeute des eingebauten Leuchtmittels mit Betriebsgerät (Leuchtenlichtausbeute) muss mindestens

  • 140 Lumen je Watt bei LED-Lichtbandleuchten

  • 120 Lumen je Watt bei allen anderen Beleuchtungssystemen

betragen.

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Der Lichtstromerhalt der eingesetzten Leuchten muss mindestens folgende Werte erreichen:

  • Für LED-Leuchten ≥ 80 % (L80) bei 50.000 Betriebsstunden

  • Für alle anderen Beleuchtungstypen größer oder gleich 90 % bei 16.000 Betriebsstunden.

Förderfähig ist der komplette Leuchtentausch einschließlich sonstiger erforderlicher Nebenarbeiten und Komponenten. Lampen, die für den späteren Einbau oder für den Einbau in bestehende Bestandsleuchten vorgesehen sind, zum Beispiel Retrofit, Ersatzlampen, sind nicht förderfähig.

FAQ Fördermittel für effiziente LED Beleuchtung

Welche Investitionen werden gefördert?

Gefördert werden energieeffiziente Beleuchtungssysteme in Bestandsgebäuden. Dazu können ebenfalls Tageslicht- und Präsenzsteuerungen zählen. Dabei ist der gesamte Prozess - von der Lichtplanung bis zur Montage - förderfähig.

Nicht gefördert hingegen werden Lampen, die für den späteren Einbau oder für den Einbau in bestehende Bestandsleuchten vorgesehen sind, zum Beispiel Retrofit oder Ersatzlampen.

Wie hoch ist die Förderung für eine neue LED-Beleuchtung in einem Bestandsgebäude?

Der Fördersatz für den Einbau energieeffizienter Beleuchtungssysteme beträgt 15 Prozent.

Förderfähige Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 1000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 5 Millionen Euro.

Werden Neubauten gefördert?

Förderfähig ist der komplette Leuchtentausch in Bestandsgebäuden (Nichtwohngebäude) sowie sonstige erforderliche Planungen, Nebenarbeiten und Komponenten. Neubauten sind von dieser Förderung ausgeschlossen.

Was bedeuten "Bestandsgebäude" und "Nichtwohngebäude" im Sinne der Förderung?

Bestandsgebäude“: Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Alle Einbau-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik des Gebäudes, die am Gebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden und auf die Verringerung des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs oder Transmissionswärmeverlustes gerichtet sind, sind förderfähig. Als Gebäude zählen beheizte Gebäude T ≥ 12°C.

Nichtwohngebäude“: Gebäude, die keine Wohngebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG sind, also nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen. Hierzu gehören auch Boardinghäuser (als gewerbliche Beherbergungsbetriebe mit hotelähnlichen Leistungen). Keine Nichtwohngebäude im Sinne dieser Richtlinie sind Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser.

Wer kann eine Förderung beantragen?

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundtücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Welche technischen Voraussetzungen sind zu beachten?

Anforderung an die Systemlichtausbeute:

  • ­ 140 Lumen je Watt bei LED-Lichtbandleuchten
  • ­ 120 Lumen je Watt bei allen anderen Beleuchtungssystemen

Anforderung an den Lichtstromerhalt:

  • ­ Für LED-Leuchten ≥ 80 % (L80) bei 50.000 Betriebsstunden
  • ­ Für alle anderen Beleuchtungstypen größer oder gleich 90 % bei 16.000 Betriebsstunden.

Die Einhaltung der genannten Mindestanforderungen sind seitens des Herstellers zu bestätigen.

Wie schnell muss die bewilligte Maßnahme umgesetzt werden?

Eine Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Die Befristung kann auf begründeten Antrag um maximal 24 Monate verlängert werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme innerhalb der ursprünglichen Frist vom Antrag-steller aus Gründen nicht umgesetzt werden konnte, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat.

Warum benötige ich Energieeffizienz-Experten?

Die genannten Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie durch einen Energieeffizienz-Experten oder einen zusätzlich zu diesem beauftragten Dritten erbracht werden. Wird ein Dritter beauftragt, sind die durch ihn erbrachten Leistungen durch einen Energieeffizienz-Experten auf Plausibilität hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung zu dokumentieren. Dritte, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt werden sollen, dürfen nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäfti-gungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen stehen oder Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben vermitteln.

Hier finden Sie Ihren Energieeffizienz-Experten:

energie-effizienz-experten.de